Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Vorsorgeeinrichtungen müssen die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren:
- über die Unterdeckung, insbesondere über deren Ausmass und die Ursachen. Die Meldung an die Aufsicht muss spätestens dann erfolgen, wenn die Unterdeckung im Anhang der Jahresrechnung ausgewiesen ist;
- über die zur Behebung der Unterdeckung ergriffenen Massnahmen und über den Zeitraum, in welchem die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann;
- über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und über die Wirksamkeit der Massnahmen. Diese Information muss periodisch erfolgen.
Bitte beachten Sie dazu insbesondere die Weisung W – 01/2017 der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) vom 24. Oktober 2017. Gemäss § 1 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zur BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau müssen Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung die jährliche Berichterstattung der BVSA spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs einreichen.
Im Falle einer Unterdeckung ist der BVSA folgendes Formular zusammen mit der Berichterstattung einzureichen:
Unterdeckungsformular (PDF, 1972 KB)
Handelt es sich um eine Sammeleinrichtung, so muss dieses Formular verwendet werden:
Unterdeckungsformular Sammeleinrichtungen (PDF, 2172 KB)
Liegt eine Unterdeckung vor, erstellt der zuständige Experte für berufliche Vorsorge jährlich einen versicherungstechnischen Bericht. Der Experte äussert sich insbesondere darüber, ob die vom zuständigen Organ getroffenen Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und orientiert über deren Wirksamkeit. Er erstattet der Aufsichtsbehörde Bericht, wenn eine Vorsorgeeinrichtung keine oder ungenügende Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung zu beheben. Die Vorsorgeeinrichtung hat Massnahmen zu ergreifen, um die Unterdeckung in einer angemessenen Frist zu beheben. Dabei hat sie insbesondere den Schutz der wohlerworbenen Rechte, das Verbot der Rückwirkung, das Gebot der reglementarischen Grundlage und die Grundsätze der Ausgewogenheit und der Subsidiarität der Massnahmen zu beachten.