Stiftungsrat
Das oberste Organ einer Stiftung ist der Stiftungsrat. Dessen Konstituierung und Zusammensetzung sowie die Art der Verwaltung werden in der Stiftungsurkunde festgelegt. Der Stiftungsrat führt die Geschäftsbücher der Stiftung.
Für BVG-registrierte Stiftungen sieht das Bundesgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Art. 51a eine umfangreiche Liste von unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben vor. Der Stiftungsrat trägt die Verantwortung für das finanzielle Gleichgewicht einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 65 BVG).
Information über die Funktion von Stiftungsräten
Geschäftsführung und Vermögensverwaltung
Die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Sie unterliegen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht und müssen in ihrer Tätigkeit die Interessen der Versicherten der Vorsorgeeinrichtung wahren. Zu diesem Zweck sorgen sie dafür, dass aufgrund ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse kein Interessenkonflikt entsteht. Personen, die mit der Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, betraut werden, müssen zudem gründliche praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich der beruflichen Vorsorge nachweisen.
Personelle Wechsel im obersten Organ, in der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung sind der zuständigen Aufsicht umgehend zu melden.
Die BVSA bittet das oberste Organ, hierfür jeweils folgendes Formular zu verwenden.