Klassische Stiftungen

Zur Errichtung einer Klassischen Stiftung / Gemeinnützigen Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. Die Errichtung der Stiftung erfolgt dabei in der Form einer öffentlichen Urkunde oder durch eine letztwillige Verfügung. In der Stiftungsurkunde müssen die Organe und die Art der Verwaltung aufgeführt werden. Die Stiftungen sind in den Artikeln 80 bis 88 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Die BVSA beaufsichtigt sämtliche Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton Aargau (kantonale Stiftungen) oder einer Aargauer Gemeinde (kommunale Stiftungen) angehören. Stiftungen, die schweizweit tätig sind, unterstehen der Direktaufsicht des Eidgenössischen Departements des Innerern (EDI). Von der Aufsicht der BVSA grundsätzlich ausgenommen sind Familien- und Kirchenstiftungen (Art. 87 ZGB).

Die klassischen Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton Solothurn angehören, werden seit 1. Januar 2018 von der Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn (SASO), eine neue Abteilung im Departementssekretariat des Volkswirtschaftsdepartementes des Kantons Solothurn, beaufsichtigt.

Revisionspflicht

Je nach Grösse und operativer Praxis untersteht eine Stiftung der Revisionspflicht. Bitte beachten Sie dazu das nachfolgende Merkblatt:

Revisionsstellenpflicht 2012 (PDF, 15 KB)

Für klassische Stiftungen ohne Revisionsstelle ist das folgende Formular einzureichen:

Mindestinhalt Anhang (Stiftungen ohne Revisionsstelle) (PDF, 38 KB)
Musteranhang (PDF, 63 KB)

Verzeichnis der kantonalen und kommunalen klassischen Stiftungen unter Aufsicht der BVSA

Verzeichnis der beaufsichtigte klassischen Stiftungen

Adresse

BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA)

Schlossplatz 1 (Eingang Ochsengässli)

Postfach

5001 Aarau 1

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  • © BVSA | 24.04.2024