Oberstes Organ
Die überwiegende Mehrheit der Einrichtungen für berufliche Vorsorge sind als Stiftungen gemäss Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) organisiert. Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden demnach auch im Sinne von Art. 83 ZGB in einer Urkunde festgestellt. Das Oberste Organ nimmt die Gesamtleitung der Einrichtung für berufliche Vorsorge wahr. Die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des obersten Organs sind im Sinne einer Präzisierung und teilweise in Abweichung vom Zivilgesetzbuch in Art. 51a BVG geregelt.
Die Sonderbestimmungen für öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Genossenschaften sind in den Art. 50 ff. BVG geregelt.
Das oberste Organ ist für den Schaden verantwortlich, den es der Stiftung absichtlich oder fahrlässig zufügt.
Geschäftsführung und Vermögensverwaltung
Die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Sie unterliegen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht und müssen in ihrer Tätigkeit die Interessen der Versicherten der Vorsorgeeinrichtung wahren. Hierbei haben sie insbesondere dafür zu sorgen , dass aufgrund ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse kein Interessenkonflikt entsteht. Personen, die mit der Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, betraut werden, müssen zudem fundierte praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich der beruflichen Vorsorge nachweisen.
Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Einrichtungen für berufliche Vorsorge betrauten Personen sowie Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie der Stiftung absichtlich oder fahrlässig zufügen.
Personelle Wechsel im obersten Organ, in der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung sind der zuständigen Aufsichtsbehörde umgehend zu melden. Die BVSA bittet das oberste Organ, hierfür jeweils folgendes Formular zu verwenden.