Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des obersten Organs gehört unter anderem die Wahl und der Revisionsstelle (Art. 51a Abs. 2 Bst. k BVG). Revisionsstellen müssen sowohl als juristische Person als auch als natürliche Person von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassen sein. (Art. 52b BVG).

Die Aufgaben der Revisionsstelle sind in Art. 52c BVG geregelt. Die Revisionsstelle prüft, ob

  • die Jahresrechnung und die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen;
  • die Organisation, die Geschäftsführung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen;
  • die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wurden und die Einhaltung der Loyalitätspflichten durch das oberste Organ hinreichend kontrolliert wird;
  • die freien Mittel oder die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen verwendet wurden;
  • im Falle einer Unterdeckung die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung eingeleitet hat;
  • die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde gemacht wurden;
  • die gesetzlichen Bestimmungen zu Rechtsgeschäften mit Nahestehenden (Art. 51c BVG) eingehalten wurden.

Die Revisionsstelle hält ihre Feststellungen zu den Prüfpunkten jährlich in einem Bericht zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung fest. Dieser Bericht bestätigt die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften mit oder ohne Einschränkungen und enthält eine Empfehlung über die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung; diese ist dem Bericht beizulegen. 

Gemäss Weisung der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV hat die Berichterstattung der Revisionsstelle einer Vorsorgeeinrichtung basierend auf den Berichtsbeispielen von EXPERTsuisse zu erfolgen.

Die Revisionsstelle erläutert bei Bedarf die Prüfungsergebnisse zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung.

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