Das Stiftungsrecht kennt grundsätzlich kein Recht zur Selbstauflösung oder Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung (Stiftung). Eine Aufhebung einer Vorsorgeeinrichtung kann nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde und in einem formellen Verfahren erfolgen. Gestützt auf Art. 88 Abs.1 ZGB hebt die Aufsichtsbehörde die Vorsorgeeinrichtung nur auf, wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann. 

Bitte beachten Sie den Liquidations-Leitfaden der BVSA (je nach Art der Vorsorgeeinrichtung) und senden Sie uns die erforderlichen Unterlagen zur Vorprüfung.

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