Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des obersten Organs gehört unter anderem die Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge (Art. 51Abs. 2 Bst. k BVG). Der Experte für berufliche Vorsorge muss sowohl als juristische Person als auch als natürliche Person von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV zugelassen sein (Art. 52d BVG).

Liste der von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV zugelassenen Experten:

Die Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge sind in Art. 52e BVG geregelt:

Der Experte für berufliche Vorsorge prüft aus versicherungstechnischer Sicht, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, indem er:

  • jährlich die Vorsorgekapitalien und die technischen Rückstellungen der Vorsorgeeinrichtung berechnet;
  • periodisch, mindestens jedoch alle drei Jahre, ein versicherungstechnisches Gutachten erstellt

Er prüft zudem periodisch, ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Er unterbreitet dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung Empfehlungen insbesondere über:

  • den technischen Zinssatz und die übrigen technischen Grundlagen;
  • die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind.

Werden die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge vom obersten Organ nicht befolgt und erscheint dadurch die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährdet, meldet er dies der Aufsichtsbehörde.

Im Zusammenhang mit der Übernahme von Rentnerbeständen (Art. 53ebis BVG) gibt der Experte für berufliche Vorsorge der Aufsichtsbehörde von sich aus die erforderliche Bestätigung (Art. 53ebis Abs. 1 BVG) und auf deren Verlangen den Bericht (Art. 53ebis Abs. 3 BVG) ab.

Die Testate der Experten bestehen aus Gutachten und Bestätigungsformularen:

Bestätigungen zu Leistungs-/Vorsorgereglementen

Mit Wirkung ab 1. Januar 2024 hat die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV die Weisung 01/2024 „Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG sowie Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2 (Einhaltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge)“ erlassen. Damit bestehen einheitliche und verbindliche Formulare der OAK BV, die für diese Expertenbestätigungen verwendet werden müssen.

Bestätigungen zu Rückstellungs- und Reservereglementen

Bei Rückstellungs-/Reservereglementen ist jeweils eine Bestätigung des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge erforderlich; sie enthält die Bestätigung betreffend die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der anerkannten Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten.

Registrierung/Streichung aus dem Register

Für die Aufnahme oder die Streichung aus dem Register für berufliche Vorsorge gemäss Art. 3 BVV 1 sind folgende Bestätigungen des Experten für berufliche Vorsorge notwendig.

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