BVG-registrierte Vorsorgeeinrichtungen bezwecken die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss Artikel 2 BVG  für die Arbeitnehmer der Gründerfirma oder allfälliger angeschlossenen Unternehmen, sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Der Anschluss einer verbundenen Unternehmung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist.

Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Aargau oder Kanton Solothurn, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der BVSA in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen.

Um sich registrieren zu können, müssen Vorsorgeeinrichtungen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach BVG organisiert, finanziert und verwaltet werden.

Eine Vorsorgeeinrichtung wird aus dem Register gestrichen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen zur Registrierung nicht mehr erfüllt und innerhalb der von der BVSA gesetzten Frist die erforderlichen Anpassungen nicht vornimmt; oder auf die weitere Registrierung verzichtet.

Das Formular für die Registrierung finden Sie hier:

Ebenso finden Sie hier den Schlussbericht zur Streichung aus dem Register für berufliche Vorsorge:

Publikation des Registers gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a BVV1

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