Berufliche Vorsorgeeinrichtungen, die nicht im BVG-Register eingetragen sind

Diese Vorsorgeeinrichtungen führen keine obligatorische berufliche Vorsorge durch. Sie haben die Rechtsform einer Stiftung, womit die Bestimmungen gemäss Art. 80ff des Schweizerischen Ziviligesetzbuches (ZGB) gültig sind. Als berufliche Vorsorgestiftungen sind gemäss Art. 89a Absätze 6 bis 8 ZGB nur ausgewählte Artikel des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) anwendbar.

Vorobligatorische Vorsorge, Ausserobligatorische Vorsorge, Kader- und Bel-Etage-Einrichtungen, Gemeinschaftsstiftungen für freiwillige Vorsorge etc. (Art. 89a Abs. 6 ZGB)

Führt eine nicht registrierte Vorsorgestiftung einen reglementierten Vorsorgeplan, der bei Erreichen einer Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität einen Anspruch auf Leistungen vorsieht, so untersteht sie dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG). Sämtliche Vorsorgeeinrichtungen, für die das FZG anwendbar ist, schulden Beiträge an den Sicherheitsfonds (Art. 56 BVG). Die BVSA erhebt zudem für diese Vorsorgeeinrichtungen Gebühren (Art. 64c BVG) an die Oberaufsichtskommission.

Wohlfahrtsfonds, Fürsorgefonds, Härtefallfonds etc. (Art. 89a Abs. 7 ZGB)

Auch bei diesen Stiftungen besteht der statuarische Zweck in der Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der Firma sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Der Zweck kann insbesondere (nicht abschliessend) erfüllt werden durch

  • freiwillige Zusatzleistungen zu den reglementarischen Vorsorgeleistungen bei Alter, Invalidität und Tod.
  • freiwillige Einkaufsleistungen bei der reglementarischen Vorsorge der Arbeitnehmer.
  • Leistungen zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, die zugunsten der Destinatäre bestehen.
  • Solvenzsicherung der obligatorischen berufliche Vorsorge

Seit 1. Januar 2025 können diese Einrichtungen, sofern in der Urkunde vorgesehen, auch Leistungen

  • in Notlagen,
  • bei Arbeitslosigkeit,
  • für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung,
  • zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie
  • zur Gesundheitsförderung und Prävention

ausrichten; in diesen Fällen sind auch die Artikel 80, 81 Absatz 1 und 83 BVG anwendbar.

Bitte beachten Sie die dazu die Weisung W-02/2016 der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV.

Freizügigkeitsstiftungen

Freizügigkeitstiftungen sind berufliche Vorsorgeeinrichtungen,  die Gelder von Freizügigkeitskonten in Form als Spareinlagen bei einer Bank anlegen, die der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersteht. Gelder, die eine Freizügigkeitsstiftung im eigenen Namen bei einer Bank anlegt, gelten als Spareinlagen der einzelnen Versicherten im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934.

Säule 3a-Stiftungen

Säule 3a-Stiftungen sind reine Bankenstiftungen, die individuelle gebundene Vorsorgevereinbarungen abgeschlossen haben und ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen. Gelder, welche die Bankstiftung im eigenen Namen bei einer Bank anlegt, gelten als Spareinlagen jedes einzelnen Vorsorgenehmers im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934.

Aufsichtspraxis der Konferenz der Direktaufsichtsbehörden bei Annex-Stiftungen (FZ & 3a) Merkblatt Anlageerweiterungen

Die OAK BV veröffentlichte am 2. September 2022 die «Mitteilungen der OAK BV betreffend Wertschriftensparen bei Freizügigkeitseinrichtungen». Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden begrüsst verschiedene Aspekte der Mitteilungen 02/2022. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Merkblatt «Anlageerweiterungen», welches im März 2021 durch die Direktaufsichtsbehörden zur Gewährleistung einer einheitlichen Aufsichtspraxis verabschiedet wurde. Ergänzend beinhaltet dieses Merkblatt Bestimmungen zum Zweck der Erhaltung des Vorsorgeschutzes der Destinatäre und zur Vermeidung von unkalkulierbaren Haftungsrisiken für die beaufsichtigten Freizügigkeitseinrichtungen.

Publikation des Registers gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b BVV1

Elektronischer Briefkasten IncaMail

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PrivaSphere

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