Zur Errichtung einer Klassischen Stiftung / Gemeinnützigen Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck. Die Errichtung der Stiftung erfolgt dabei in der Form einer öffentlichen Urkunde oder durch eine letztwillige Verfügung. In der Stiftungsurkunde müssen die Organe und die Art der Verwaltung aufgeführt werden. Die Stiftungen sind in den Art. 80 bis 88 ZGB geregelt.
Stiftungen, die schweizweit tätig sind, unterstehen der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA). Von der Aufsicht der BVSA zusätzlich ausgenommen sind Familien- und Kirchenstiftungen (Art. 87 ZGB).
Sofern Sie eine Stiftung, die nach ihren Bestimmungen dem Kanton Aargau oder einer Gemeinde im Kanton Aargau angehört (d.h. das Haupttätigkeitsgebiet der Stiftung liegt im Kanton Aargau), gründen wollen, legen wir Ihnen nahe, das Vorgehen zur Gründung mit der BVSA abzustimmen. Im Rahmen von Neugründungen von «kantonal tätigen» Stiftungen ist es zudem ratsam, der BVSA die Stiftungsurkunde vor der öffentlichen Beurkundung zur Vorprüfung einreichen.