Das Stiftungsrecht kennt grundsätzlich kein Recht zur Selbstauflösung oder Aufhebung der Stiftung. Eine Aufhebung einer Stiftung kann lediglich mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde und in einem formellen Verfahren erfolgen. Gestützt auf Art. 88 Abs.1 ZGB hebt die Aufsichtsbehörde die Stiftung nur auf, wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann. 

Wir legen Ihnen nahe, vor einer allfälligen Liquidation der Stiftung die BVSA betreffend den detaillierten Verfahrensablauf frühzeitig zu kontaktieren.

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