Revisionsstelle

Für die Prüfung bestimmt die Vorsorgeeinrichtung eine Revisionsstelle. Als Revisionsstelle können natürliche Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassen sind.

Register der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB)

Die Revisionsstelle prüft, ob:

  • die Jahresrechnung und die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen;
  • die Organisation, die Geschäftsführung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen;
  • die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wurden und die Einhaltung der Loyalitätspflichten durch das oberste Organ hinreichend kontrolliert wird;
  • die freien Mittel oder die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen verwendet wurden;
  • im Falle einer Unterdeckung die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung eingeleitet hat;
  • die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde gemacht wurden;
  • die gesetzlichen Bestimmungen zu Rechtsgeschäften mit Nahestehenden eingehalten wurden.

Die Revisionsstelle hält ihre Feststellungen zu den Prüfpunkten  jährlich in einem Bericht zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung fest. Dieser Bericht bestätigt die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften mit oder ohne Einschränkungen und enthält eine Empfehlung über die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung; diese ist dem Bericht beizulegen. Gemäss Weisung der Oberaufsichtskommission hat die Revisionsstelle einer Vorsorgeeinrichtung die Mustertestate der Schweizerischen Treuhand Kammer zu verwenden.

Adresse

BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA)

Schlossplatz 1 (Eingang Ochsengässli)

Postfach

5001 Aarau 1

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