Experte für berufliche Vorsorge

Das oberst Organ bestimmt für die Prüfung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung einen Experten für berufliche Vorsorge. Experten für berufliche Vorsorge bedürfen der Zulassung durch die Oberaufsichtskommission.

Liste der durch die Oberaufsichtkommission zugelassenen Experten:
Natürliche Personen
Juristische Personen

Der Experte für berufliche Vorsorge prüft aus versicherungstechnischer Sicht, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, indem er:

  • jährlich die Vorsorgekapitalien und die technischen Rückstellungen der Vorsorgeeinrichtung berechnet;
  • periodisch, mindestens jedoch alle drei Jahre, ein versicherungstechnisches Gutachten erstellt

Er prüft zudem periodisch, ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Er unterbreitet dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung Empfehlungen insbesondere über:

  • den technischen Zinssatz und die übrigen technischen Grundlagen;
  • die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind.

Das oberste Organ hat dem Experten für berufliche Vorsorge die erforderlichen Angaben für die Prüfung zu machen und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Werden die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge vom obersten Organ nicht befolgt und erscheint dadurch die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährdet, meldet er dies der Aufsichtsbehörde.

Im Zusammenhang mit der Übernahme von Rentnerbeständen (Art. 53ebis BVG) gibt der Experte für berufliche Vorsorge der Aufsichtsbehörde von sich aus die erforderliche Bestätigung (Art. 53ebis Abs. 1 BVG) und auf deren Verlangen den Bericht (Art. 53ebis Abs. 3 BVG) ab.

Die Testate der Experten bestehen aus Gutachten und Bestätigungsformularen:

Reglemente

  • Expertenbestätigung für Reglementsprüfung
  • Arbeitgeberbestätigung gemäss Art. 1a BVV2

Mit Wirkung ab 1. Januar 2024 hat die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV die Weisung 01/2024 „Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG sowie Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2 (Einhaltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge)“ erlassen. Damit bestehen einheitliche und verbindliche Formulare der OAK BV, die für diese Expertenbestätigungen verwendet werden müssen.

Die Weisung und die beiden  Formulare können auf der Website der OAK BV unter der Weisung Nr. 01/2024 vom 19.12.2023 heruntergeladen werden.

Bei Rückstellungs-/Reservereglementen ist jeweils eine Bestätigung des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge erforderlich; sie enthält die Bestätigung betreffend die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der anerkannten Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten.

Expertenbestätigung Rückstellungsreglement

Gründung/Löschung/Registrierung

Expertenbestätigung (Beilage zum Gesuch um Registrierung Art. 48 BVG)
Schlussbericht zur Streichung aus dem BVG Register

 

Adresse

BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA)

Schlossplatz 1 (Eingang Ochsengässli)

Postfach

5001 Aarau 1

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  • © BVSA | 29.03.2024